Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die anwaltliche Tätigkeit im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beinhaltet die rechtliche Beratung und Vertretung der Interessen von Vermietern oder Mietern. Es ist wohl eines der Rechtsgebiete, mit dem sich jeder einmal mehr oder weniger in seinem Leben befasst. Die Bevölkerung lebt vorwiegend in Mieträumen und viele Menschen besitzen Eigentumswohnungen, die sie an andere Personen vermieten.

Das Mietrecht umfasst insbesondere die Vermietung und das Anmieten von Wohn- oder Gewerberäumen sowie von Grundstücken. Bereits an dieser Stelle kann ein Anwalt oder eine Anwältin für die Ausarbeitung und/ oder Überprüfung eines Mietvertrages behilflich sein.

I. Gewerberaummiete ➔

Bereits die Gewerberaummiete kann zu den unterschiedlichsten Konflikten führen. Regelmäßig werden diese Mietverträge zwar befristet, aber für einen sehr langen Zeitraum geschlossen – dem Mieter wird damit erschwert, sich vorzeitig von dem Vertrag zu lösen.

Gerade aus diesem Grund ist es besonders wichtig, einen gewerblichen Mietvertrag rechtlich auf seine Klauseln hin überprüfen zu lassen, um spätere, möglicherweise existenzbedrohende, Probleme mit dem Vermieter zu vermeiden.

Aber auch für den Fall, dass ein gewerblicher Mieter erst später anwaltlichen Rat ersucht, könnte diesem u.U. durch jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet zu einer gemeinsamen Lösung mit dem gewerblichen Vermieter verholfen werden.

Aktuell stellen sich sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter Fragen um die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Coronapademie (Covid19). Auch hier ist die Prüfung des Eimzelfalles durch einen Anwalt empfehlenswert um die Möglichkeiten und Risiken einschätzen zu können.

II. Wohnraummiete ➔

Durch die regelmäßig unbefristet oder auch mit Kündigungsausschluss geschlossenen Mietverträge und den sich hieraus ergebenden individuellen Rechten und Pflichten des Mieters und Vermieters, kann es zwischen den Vertragsparteien auch zu Konflikten kommen.

Ob ein Mietverhältnis schließlich befristet oder unbefristet geschlossen wird und ob dieser Vertragsschluss mündlich oder schriftlich erfolgt – das bleibt allein den Vertragsparteien überlassen.

Es empfiehlt sich aber grundsätzlich, die vertraglichen Vereinbarungen immer schriftlich festzuhalten, um spätere Widersprüche zwischen den Parteien zu vermeiden.

III. Ende des Mietverhältnisses ➔

Der Mieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses, ob durch Kündigung oder Zeitablauf,  grundsätzlich dazu verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Hier entstehen grundsätzlich Fragen wie die Mietsache zu zurückzugeben ist.

Die Rückgabe der Mietsache stellt aber nicht selten einen Konflikt zwischen den Vertragsparteien dar, wenn der Mieter aus einem bestimmten Grund nicht dazu bereit ist, aus den Mieträumen auszuziehen und die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben.

Können sich die Parteien nicht einigen, kann sich ein außergerichtlicher Konflikt schnell zu einer gerichtlichen Streitigkeit entwickeln und eine Räumungsklage mit sich ziehen.

IV. Mängel ➔

Weisen die Mieträume ferner Mängel auf, die bei Vertragsunterzeichnung noch nicht bestanden haben oder erst während der Mietzeit auftreten, können sich die Parteien häufig uneinig sein, wer für die Beseitigung der Mängel oder des Mangels verantwortlich ist oder wer letztendlich die Kosten hierfür tragen muss.

Eine Pflicht zur Kostentragung kann sich zum einen aus dem Vertrag selbst ergeben, soweit dieser hierzu eine wirksame Regelung enthält.

Fehlt eine solche Regelung, muss anhand der gesetzlichen Bestimmungen und des konkreten Einzelfalls ermittelt werden, wer den Mangel zu beseitigen oder wer angefallene Beseitigungskosten der anderen Partei zu erstatten hat.

V. Weitere Themen ➔

Ein weiteres Problem können im Übrigen auch eine unvorhergesehene Mieterhöhung oder Unstimmigkeiten in der jährlichen Nebenkostenabrechnung bzw. Betriebskostenabrechnung darstellen.

In diesen Fällen sollten Sie ebenso in Betracht ziehen rechtlichen Rat einzuholen, die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen und somit verhindern, dass Sie ggf. zu viel zahlen. Gleiches gilt jedoch auch für den Vermieter, denn die Hürden zur Erstellung einer formell wirksamen Nebenkostenabrechnung sind hoch; jedoch nicht unüberwindbar.